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1) Allgemeines

Verkaufsbedingungen der MP-Technik oHG
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten nur diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abbildungen, Maße, Gewichte und Farbtöne in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet worden sind. Wir behalten uns technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Änderungen vor.

2) Angebote und Aufträge

Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt auch für von Vertretern und Mitarbeitern getätigte Abschlüsse. Änderungen, Ergänzungen und mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Bei Aufträgen über Sonderanfertigungen müssen Unter- und Überlieferungen bis 15% des Auftragsvolumens gegen Berechnung akzeptiert werden.
Für Klein-Aufträge bis 30,00 EURO Warenwert können wir einen Bearbeitungszuschlag von 10,00 EURO berechnen.

3) Preise

Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab unserem Sitz Hattingen/Ruhr.; sie schließen keine Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle oder öffentliche Abgaben ein. Die Verpackung wird von uns zweckentsprechend gewählt und im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtungen bei freier Rücksendung zurückgenommen. Tritt eine wesentliche Änderung Auftragsbezogener Kostenfaktoren ein (z.B. Löhne, Vormaterial, Energiekosten), kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

4) Lieferung

Sofern nichts anderes vereinbart wird, wählen wir Versandart und Versandweg nach bestem eigenem Ermessen. Mit der Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Teillieferungen sind zulässig.

5) Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Sollten wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles uns zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Betriebszerstörung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Teilelemente, Roh- oder Baustoffe); so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, entfallen alle daraus Herleitbahren Schadenersatzansprüche.

6) Zahlungsbedingungen

Preisstellung und Berechnung gelten in EURO. Alle nach Verkaufsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen des Wechselkurses des EURO treffen den Besteller Die Zahlung von Rechnungsbeträgen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung; sie werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu Lasten des Bestellers und sind sofort zahlbar Bei Zielüberschreitung können als Verzugskosten 3% über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet werden, sofern wir keine höheren Sollzinsen nachweisen können An uns unbekannte Besteller versenden wir nur gegen Nachnahme oder Voreinsendung des Rechnungsbetrages Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Kunden voraus. Bei Bekannt werden von Gründen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung bieten (z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen) sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten sowie für hereingenommene Wechsel schon vor deren Fälligkeit Barzahlungen zu verlangen. Dies alles entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus den bereits von uns erfüllten Teilen des Vertrages. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist nur dann zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind

7) Mängelrüge

Mängelrügen und Beanstandungen hinsichtlich der Mängel, Stückzahl oder Güte der Ware, auch hinsichtlich so genannter verdeckter Mängel, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, müssen unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch 10 Tage nach Empfang der Ware. Wir beschränken unsere Gewährleistungsverpflichtung darauf, die mangelhafte Ware nach Rückgabe an uns entweder durch eine Ersatzlieferung auszutauschen oder aber zum berechneten Preis zurückzunehmen. Darüber hinausgehende Gewährleistungs- Ansprüche schließen wir aus, wie auch eine Haftung für Folgeschäden. Bei Rücknahme von Waren bestimmen wir Art und Weise des Transportes

8) Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung unserer Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit unserem jeweiligen Kunden zustehen, ist er nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, von unserem Kunden weiter veräußert, so tritt der Kunde schon mit dem Vertragsabschluß die für ihn aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab. Nimmt der Kunde die Forderung aus einer Weiterveräußerung unserer Waren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Bei laufender Rechnung gelten unser Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für unsere gesamte Saldenforderung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, so werden die so entstehenden Forderungen an uns in der Höhe abgetreten, die dem Anteil der von uns gelieferten Waren entspricht. Werden die von uns gelieferten Waren verarbeitet oder umgebildet, so wird die Verarbeitung oder Umbildung für uns vorgenommen, so dass nicht der Kunde das Eigentum gemäß § 950 BGB erwirbt, sondern wir. Bei Verarbeitung der von uns gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache soweit zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zuzüglich des gesamten aus der Verarbeitung resultierenden Wertzuwachses einerseits zum Anschaffungspreis der anderen, uns nicht gehörenden verarbeiteten Ware andererseits ergibt. Auf eine weitere Veräußerung einer solchen verarbeiteten Ware, zu der der Kunde im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt ist, finden die vorstehenden Vereinbarungen entsprechende Anwendung. Der Kunde ist berechtigt, unsere Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Schuldner aller aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen zu benennen und uns die Höhe der einzelnen Forderungen und ihre Fälligkeit mitzuteilen. Soweit wir dies im Einzelfall wünschen, hat der Kunde uns zu diesem Zweck jederzeit Einsicht in seine Geschäftsunterlagen zu gewähren. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen, wobei wir uns den jederzeitigen Widerruf dieses Rechtes vorbehalten. Wir ver- pflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

9) Schlussbestimmungen

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Unser Kunde und wir verpflichten uns für diesen Fall, die unwirksame Klausel gemäß § 315 BGB unter Beachtung der wirtschaftlichen Billigkeit dem anzupassen, was als beiderseitige Sicherheit gemäß diesen Bedingungen gewollt war. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Verträgen, die wir mit unseren Kunden schließen, wie auch alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hattingen/Ruhr. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Anwendung der Gesetze des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Impressum © by Daniel Issleib
Mp-Technik Ruhrallee 9a 45525 Hattingen Telefon : 02324/6868406 Fax : 02324/6868408 Direkt an der Henrichshütte in Hattingen alle Rechte vorbehalten © by Mp-Technik oHG

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