1)
Allgemeines
Verkaufsbedingungen
der MP-Technik oHG
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten nur
diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Abweichende
Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von
uns schriftlich bestätigt werden. Abbildungen,
Maße, Gewichte und Farbtöne in Katalogen,
Preislisten und anderen Drucksachen sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
von uns als verbindlich bezeichnet worden sind. Wir
behalten uns technisch erforderliche oder für die
Formgestaltung dringend notwendige Änderungen vor.
2)
Angebote und Aufträge
Unsere
Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht als
Festangebote bezeichnet sind. Aufträge werden erst
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
Dies gilt auch für von Vertretern und Mitarbeitern
getätigte Abschlüsse. Änderungen, Ergänzungen
und mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
Bei Aufträgen über Sonderanfertigungen müssen
Unter- und Überlieferungen bis 15% des Auftragsvolumens
gegen Berechnung akzeptiert werden.
Für Klein-Aufträge bis 30,00 EURO Warenwert
können wir einen Bearbeitungszuschlag von 10,00
EURO berechnen.
3)
Preise
Unsere
Preise verstehen sich, wenn nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist, ab unserem Sitz Hattingen/Ruhr.; sie
schließen keine Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht,
Versicherung, Zölle oder öffentliche Abgaben
ein. Die Verpackung wird von uns zweckentsprechend gewählt
und im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtungen bei
freier Rücksendung zurückgenommen. Tritt eine
wesentliche Änderung Auftragsbezogener Kostenfaktoren
ein (z.B. Löhne, Vormaterial, Energiekosten), kann
der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser
Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
4)
Lieferung
Sofern
nichts anderes vereinbart wird, wählen wir Versandart
und Versandweg nach bestem eigenem Ermessen. Mit der
Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens
jedoch mit Verlassen unseres Lagers geht die Gefahr
des zufälligen Unterganges und der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
Teillieferungen sind zulässig.
5)
Lieferzeit
Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung
und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist
die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit
die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Sollten
wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung
durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen
gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen
des Falles uns zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können
(z.B. Betriebszerstörung, Verzögerung der
Anlieferung wesentlicher Teilelemente, Roh- oder Baustoffe);
so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wird
durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder
Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung
frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und
Aussperrung. Verlängert sich in den vorgenannten
Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung
frei, entfallen alle daraus Herleitbahren Schadenersatzansprüche.
6)
Zahlungsbedingungen
Preisstellung
und Berechnung gelten in EURO. Alle nach Verkaufsabschluss
(Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen
des Wechselkurses des EURO treffen den Besteller Die
Zahlung von Rechnungsbeträgen ist, soweit nichts
anderes vereinbart wird, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto zu
leisten. Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung
als Zahlung; sie werden nur erfüllungshalber ohne
Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung
und Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen.
Diskontspesen gehen vom Tage der Fälligkeit des
Rechnungsbetrages an zu Lasten des Bestellers und sind
sofort zahlbar Bei Zielüberschreitung können
als Verzugskosten 3% über dem Bundesbankdiskontsatz
berechnet werden, sofern wir keine höheren Sollzinsen
nachweisen können An uns unbekannte Besteller versenden
wir nur gegen Nachnahme oder Voreinsendung des Rechnungsbetrages
Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit
unseres Kunden voraus. Bei Bekannt werden von Gründen,
die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der weiteren
Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung bieten
(z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende
Zahlungseinstellungen) sind wir berechtigt, noch nicht
erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag
zurückzutreten sowie für hereingenommene Wechsel
schon vor deren Fälligkeit Barzahlungen zu verlangen.
Dies alles entbindet den Besteller nicht von seinen
Verpflichtungen aus den bereits von uns erfüllten
Teilen des Vertrages. Die Zurückhaltung von Zahlungen
oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen
des Bestellers ist nur dann zulässig, wenn diese
rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten
sind
7)
Mängelrüge
Mängelrügen
und Beanstandungen hinsichtlich der Mängel, Stückzahl
oder Güte der Ware, auch hinsichtlich so genannter
verdeckter Mängel, soweit diese durch zumutbare
Untersuchungen feststellbar sind, müssen unverzüglich
erfolgen, spätestens jedoch 10 Tage nach Empfang
der Ware. Wir beschränken unsere Gewährleistungsverpflichtung
darauf, die mangelhafte Ware nach Rückgabe an uns
entweder durch eine Ersatzlieferung auszutauschen oder
aber zum berechneten Preis zurückzunehmen. Darüber
hinausgehende Gewährleistungs- Ansprüche schließen
wir aus, wie auch eine Haftung für Folgeschäden.
Bei Rücknahme von Waren bestimmen wir Art und Weise
des Transportes
8)
Eigentumsvorbehalt
Die
Lieferung unserer Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt.
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung
mit unserem jeweiligen Kunden zustehen, ist er nicht
berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder
zur Sicherheit zu übereignen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, von unserem
Kunden weiter veräußert, so tritt der Kunde
schon mit dem Vertragsabschluß die für ihn
aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden
Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen
Nebenrechten an uns ab. Nimmt der Kunde die Forderung
aus einer Weiterveräußerung unserer Waren
in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis
auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe
abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre
Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des
Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche
Kontokorrentforderung ausmachte. Bei laufender Rechnung
gelten unser Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung
als Sicherheit für unsere gesamte Saldenforderung.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Waren veräußert, so werden die so entstehenden
Forderungen an uns in der Höhe abgetreten, die
dem Anteil der von uns gelieferten Waren entspricht.
Werden die von uns gelieferten Waren verarbeitet oder
umgebildet, so wird die Verarbeitung oder Umbildung
für uns vorgenommen, so dass nicht der Kunde das
Eigentum gemäß § 950 BGB erwirbt, sondern
wir. Bei Verarbeitung der von uns gelieferten Waren
mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den
Kunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache soweit
zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes
der verarbeiteten Vorbehaltsware zuzüglich des
gesamten aus der Verarbeitung resultierenden Wertzuwachses
einerseits zum Anschaffungspreis der anderen, uns nicht
gehörenden verarbeiteten Ware andererseits ergibt.
Auf eine weitere Veräußerung einer solchen
verarbeiteten Ware, zu der der Kunde im gewöhnlichen
Geschäftsgang ermächtigt ist, finden die vorstehenden
Vereinbarungen entsprechende Anwendung. Der Kunde ist
berechtigt, unsere Waren im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er ist verpflichtet, uns auf Verlangen
die Schuldner aller aus der Veräußerung der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen zu benennen
und uns die Höhe der einzelnen Forderungen und
ihre Fälligkeit mitzuteilen. Soweit wir dies im
Einzelfall wünschen, hat der Kunde uns zu diesem
Zweck jederzeit Einsicht in seine Geschäftsunterlagen
zu gewähren. Der Kunde ist ermächtigt, die
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung
selbst einzuziehen, wobei wir uns den jederzeitigen
Widerruf dieses Rechtes vorbehalten. Wir ver- pflichten
uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
9)
Schlussbestimmungen
Sollten
einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die
Wirksamkeit des Vertrages und der Bedingungen im Übrigen
nicht berührt. Unser Kunde und wir verpflichten
uns für diesen Fall, die unwirksame Klausel gemäß
§ 315 BGB unter Beachtung der wirtschaftlichen
Billigkeit dem anzupassen, was als beiderseitige Sicherheit
gemäß diesen Bedingungen gewollt war. Erfüllungsort
für alle Leistungen aus den Verträgen, die
wir mit unseren Kunden schließen, wie auch alleiniger
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist Hattingen/Ruhr. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht; die Anwendung der Gesetze des einheitlichen internationalen
Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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